Mehmet Dengiz / 23.04.2020
Mittlerweile gibt fast für die ganze Welt eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt und wann diese wieder aufgehoben wird, ist unklar. Viele Destinationen haben ihre Grenzen geschlossen und auch die Hotels sind zu. Was passiert mit den abgesagten Reisen und wie kommen Sie wieder an Ihr Geld?
Die Reisebranche ist vermutlich die durch Corona am stärksten getroffene Branche. So fehlen die Einnahmen in allen Zielgebieten und in den Hotels. Millionen Arbeitsplätze sind gefährdet!
Sie fragen sich nun, wie und wann Sie Ihr Geld zurückbekommen? Oder würden Sie stattdessen einen Gutschein von Ihrem Reiseveranstalter, eventuell sogar mit einem Bonus für die nächste Reise, annehmen? Diese können Sie teilweise bis Ende 2021 einlösen.
Rechtslage nach EU-Pauschalreiserecht
Der Reisepreis für die abgesagten Pauschalreisen muss vom Veranstalter innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden. Bei Flügen mit EU-Bezug muss die Airline sogar innerhalb von sieben Tagen zurückzahlen.
Bei vielen Veranstaltern dauert es aufgrund der gebuchten Massen länger, die abgesagten Reisen abzuwickeln und die gezahlten Gelder zurückzuerstatten. Die aktuelle Lage für die Reisebranche ist katastrophal. Der Deutsche Reiseverband (DRV) rechnet allein für den Zeitraum von Mitte März bis Ende April mit einem Umsatzausfall von 4,8 Milliarden Euro für die Veranstalter und, nicht zu vergessen, für die Reisebüros.
Reisegutscheine annehmen oder nicht?
Sie würden die Branche mit Annahme eines Gutscheines auf jeden Fall unterstützen! EU hat einer allgemeinen Regelung der Gutscheine eine Absage erteilt. Einige EU-Länder wie Italien, Frankreich, die Niederlande, Griechenland und Belgien haben im Alleingang solch eine Regelung beschlossen. Deutsche Reiseverband fordert auch eine eigenständige deutche Regelung.
Was passiert mit der Abschlusszahlung, die in Kürze fällig wird?
Viele Reiseveranstalter haben bereits selbst reagiert und verzichten im Moment auf die fälligen Restzahlungen der anstehenden Reisen.
Sie können sich aber auch lt. Reiserechtsanwalt Paul Degott auf die Unsicherheitseinrede (Paragraf 321 Bürgerliches Gesetzbuch) berufen und versuchen einen Aufschub der Zahlungsfrist bis kurz vor Reiseantritt zu erreichen: